
Gesuch betr. Mietzinsreduktion und Mangelbehebung bei der Schlichtungsbehörde
Weist ein Mietobjekt Mängel auf, so haben die betroffenen Mieter Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Und zwar vom Zeitpunkt an, in welchem der Vermieter vom Mangel erfahren hat, bis zu dessen Behebung. Mängel, die Mieter nicht selber verschuldet haben, müssen vom Vermieter beseitigt werden. Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht innert angemessener Frist, können Mieter bei einer vom jeweiligen Kanton bezeichneten Stelle ihren Mietzins amtlich hinterlegen. In der Regel wird die Miete dann auf das Sperrkonto einer Schlichtungsstelle überwiesen und gilt als bezahlt, auch wenn der Vermieter das Geld erst einmal nicht bekommt. Möglich ist das aber nur im Falle bestehender Mängel. Sobald diese behoben sind, muss die Miete wieder direkt an den Vermieter gezahlt werden.
Die Hinterlegung sollte vorab dem Vermieter unbedingt schriftlich angekündigt werden, da sie sonst nicht rechtskräftig ist. Des Weiteren muss der Mieter seinen Vermieter mittels eines Einschreibens mit einer Quittungskopie über jede hinterlegte Miete informieren. Wichtig ist, dass der Mieter nach der Hinterlegung nur 30 Tage Zeit hat, seine Forderungen bei der örtlichen Schlichtungsbehörde geltend zu machen. deinrecht24.com steht Ihnen zur Verfügung und erstellt für Sie eine rechtsgültige Klage auf Behebung des Mangels und auf Gewährung einer Mietzinsreduktion zuhanden der Schlichtungsbehörde.