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Gesuch um Erstreckung des Mietverhältnisses an die Schlichtungsbehörde nach einer Kündigung

Gesuch um Erstreckung des Mietverhältnisses an die Schlichtungsbehörde nach einer Kündigung

Kündigt der Vermieter, können Mieter die Kündigung anfechten und/oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Mit der Anfechtung verlangen betroffene Mieter die Aufhebung der Kündigung. 

Gemäss Gesetz ist eine Kündigung aufzuheben, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, d.h. wenn sie unverhältnismässig ist und ohne schützenswertes Interesse lediglich als Schikane ausgesprochen wird. Man spricht in diesen Fällen auch von einer missbräuchlichen Kündigung. Verstösst eine Kündigung nicht gegen Treu und Glauben, ist sie grundsätzlich gültig und nicht missbräuchlich. Mieter haben im Härtefall aber auch dann Anspruch auf eine Erstreckung (Verlängerung) des Mietverhältnisses. Dies gilt auch, wenn ein befristeter Mietvertrag ohne Kündigung ausläuft. Ein Härtefall ist bei den heutigen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt schnell einmal gegeben. Deshalb erhalten die meisten Mieter eine Erstreckung, wenn sie eine solche beantragen. Ein Begehren um Erstreckung müssen Mieter innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung einreichen. Deinrecht24.com steht Ihnen zur Verfügung und erstellt für Sie eine professionelle Rechtsschrift für das Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses zuhanden der Schlichtungsbehörde. 

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